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AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MAG-MOTOREN Gesellschaft m.b.H.
All unsere Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftlichen Erklärungen erfolgen ausschließlich unter nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen unserer Kunden verpflichten uns nur, sowie sie schriftlich von uns anerkannt wurden.
1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Technische Änderungen unserer Lieferwerke vorbehalten. Die Annahme von Kundenbestellungen erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung. Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei Fehlen einer solchen, des Lieferscheines und der Rechnung. Weicht dieser vom Bestellinhalt ab, gilt das Einverständnis des Kunden, sofern er nicht binnen 4 Tagen ab Zugang mit Einschreiben widerspricht, als gegeben. Sofern Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist hierfür die kaufende Partei verantwortlich. Sie ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare Änderung der Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
2. Preise
Preisänderungen infolge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie Änderungen der Wechselkurse und Import- bzw. Exportbedingungen behalten wir uns vor. Die Ausführung der Aufträge erfolgt daher zu den jeweils gültigen Preisen, Wechselkursen, Import- und Exportbedingungen am Tag der Lieferung bzw. bei Metallen am Tage des Bestelleinganges.
3. Lieferfristen
Angaben über Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung, auch aus anderen Verpflichtungen uns gegenüber, in Verzug ist. Unsere Lieferpflicht ruht weiters, solange wir an der Lieferung aus nicht ausschließlichen von uns zu vertretenden Umständen gehindert sind. Ein Lieferverzug liegt erst vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist trotz bestehender Lieferpflicht ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Verzugsschäden oder –folgen sind gänzlich ausgeschlossen. Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht am vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder die Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandene Kosten vom Käufer getragen werden. Für den Fall, dass der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt und der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch macht, Erfüllung zu verlangen, so ist der Verkäufer berechtigt, die zur Abholung bereitstehende Ware auf Kosten des Käufers allenfalls bei einem Dritten zu lagern. Für den Fall, als es dem Verkäufer möglich ist, die zur Abholung bereitstehende Ware auf seinem Gelände zu lagern, so verpflichtet sich der Käufer ab dem 11. Tage der Lagerung eine Lagergebühr von netto Euro 50,00/Tag plus allenfalls anfallende Transport- und Versicherungskosten zu bezahlen.
4. Versand
Der Versand erfolgt ab Lager Grödig an die vom Kunden angegebene Adresse bzw. Bahnstation, mit Ausnahme jener Artikel, die in unseren Angeboten, Preislisten und Katalogen ausdrücklich mit Lieferung frei Haus bezeichnet werden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Restmengen von Abruf- bzw. Rahmenaufträgen werden von uns bis Jahresende ohne Rückfrage ausgeliefert.
5. Gewährleistung/Schadenersatz/Produkthaftung
5.1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gemäß §§ 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche – insbesondere auch Schadenersatzansprüche – auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mängel binnen vier Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden.
5.2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Kunde nur Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb der angemessenen Frist. Durch unbefugte Eingriffe an den Verkaufsgegenständen erlischt auf jeden Fall der Gewährleistungsanspruch. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht mit uns gesondert vereinbart wird.
5.3. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden bis zur Hälfte des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages begrenzt und steht dem Kunden nur zu, wenn uns oder unseren Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen.
5.5. Soweit der Kunde als Unternehmer durch ein von uns geliefertes Produkt in seinem Unternehmen Schäden erleidet, verzichtet er ausdrücklich auf den Ersatz von Sachschäden. Für den Fall der Weiteräußerung der von uns erworbenen Produkte verpflichtet sich der Kunde, den obigen Verzicht gem. §9ProdHG auf die Ware zu erwerbenden Unternehmen zu überbinden. Sollte diese Überbindung – aus welchen Gründen auch immer – unterbleiben oder rechtlich unwirksam sein, so verpflichtet sich der Kunde, uns wegen aller daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos zu halten. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen.
5.6. Ist eine gebrauchte Maschine Gegenstand der Bestellung, so wird diese vom Käufer aufgrund der Besichtigung unter Verzicht auf jedwenden Gewährleistungsanspruch übernommen. Der Käufer erklärt alle einschlägigen Vorschriften über die Benützung der Maschine zu kennen und verpflichtet sich aus eigenem, alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vorschriften bei der Aufstellung und beim Betrieb der Maschine eingehalten werden.
6. Retouren
Der Kunde ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis und zu den von uns im Einzelfall festgelegten Bedingungen zur Rücksendung der gelieferten Ware berechtigt; in jedem Fall hat die Rücksendung franko und ohne Nachnahme auf Gefahr und Kosten des Kunden zu erfolgen. MAG-MOTOREN Gesellschaft m.b.H. MAG-MOTOREN Gesellschaft m.b.H. Bankverbindung: Schlosserstraße 6, A-5082 Grödig Sbg.Sparkasse BLZ 20404 Kto:1400144014 Tel: 0043/6246/75775-0 IBAN: AT822040401400144014 BIC: SBGSAT2S Fax: 0043/6246/74672 Firmenbuch-Nr: FN 56258h email: office@mag-motoren.com www.mag-motoren.com UID-Nr: ATU 33792205 Seite 2 / 2
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Rechnungen sind, sofern nicht – zum Beispiel mit Wiederverkäufern – anders schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, sofort bar netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zahlbar. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber, weil damit im Zusammenhang stehende Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) zu Lasten des Käufers gehen. Teilzahlungsabmachungen haben nur solange Gültigkeit, als der Kunde seine Zahlung pünktlich leistet. Bei Nichteinhaltung haben wir das Recht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel, sofortige Bezahlung zu fordern.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistung aufschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen.
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen von 1% monatlich berechnen, oder
e) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.2. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder wird über sein Vermögen der Ausgleich oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit einer späteren Fälligkeit laufen. Wird diese Restschuld nicht sofort bezahlt, so sind wir berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Rückbehaltungsrechte zu verlangen.
7.3. Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Produkthaftungs- oder sonstigen Ansprüchen nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche keinerlei Recht auf Zurückbehaltung, Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung zu. Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Die Kreditwürdigkeit des Kunden ist notwendige Voraussetzung für jede Lieferung.
8.2. Sollten nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Kunden bekannt werden, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgeltes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber, gleich aus welchem Grund diese entstanden sein mögen. Zahlt der Käufer mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Zur Sicherung dieses Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die nicht bezahlten Waren dürfen weder weiterveräußert noch verpfändet oder zur Sicherungsübereignung herangezogen werden. Bei eventuellen Pfändungen müssen wir unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden. Werden unsere Waren entgegen dem Verbot vom Käufer dennoch veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung resultierenden Forderungen des Kunden. Die Forderung des Kunden gegen den Dritten gelten ab sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten, und der Kunde ist verpflichtet, uns bei aufrechtem, verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seinen Kunden mitzuteilen.
10. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen österreichischen Recht, Regelungen aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen kommen nicht zur Anwendung.
10.2. Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.
11. Verbindlichkeit des Vertrages
Ist eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ungültig, wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.
12. Konsumentenschutz
Für Käufer, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentengesetz, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass die Nichtigkeit eines Teiles der Bestimmungen der Gültigkeit der weiteren Punkte nicht berührt.
13. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des Käufers, Vertragsstrafe
Wird der Vertrag aus dem Verschulden des Käufers aufgelöst, so kann der Verkäufer vom Käufer als Ersatz einen Vergütungsbetrag in der Höhe von 20% des Nettokaufpreises oder den gesetzlichen Schadenersatz beanspruchen, unabhängig von seinem Recht, Erfüllung zu fordern. Die Geltendmachung eines über den vereinbarten Stornobetrages hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich dem Verkäufer vorbehalten.
Stand: 2013-11-26
ADRESSE
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